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ALLGEMEINEGESCHÄFTSBEDINGUNGEN

PorscheAir Service GmbH

(im Folgenden PAS genannt)


  1. Gültigkeit

    1. Die nachfolgenden Beförderungsbedingungen gelten für sämtliche zwischen der Porsche Air Service GmbH (nachfolgend "PAS" genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend "Kunden" genannt) bzw. vom Kunden für Dritte (nachfolgend "Passagier bzw. Kunde" genannt) geschlossenen Beförderungs- und Charterverträgen.
    2. Der Einbeziehung von Bedingungen des Kunden wird widersprochen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

  2. Maßgebende Abkommen,Gesetze und Bestimmungen

    1. Für Beförderungen durch PAS finden die folgenden Abkommen, Gesetze und Bestimmungen Anwendung:
      1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PAS
      2. Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen 1929) in der Fassung des Haager Protokolls sowie das Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch ie Verordnung (EG) Nr. 889/ 2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.
    2. Österreichisches Recht, insbesondere das Luftfahrtgesetz (LFG) sowie die hierzu erlassenen Verordnungen, behördlichen Anordnungen und Auflagen bei der Beförderung innerhalb der Grenzen der Republik Österreich.

  3. Vertragsschluss

    1. Die auf Anfrage des Kunden von PAS erstellten Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Luftfahrzeuges.
    2. Der Beförderungsvertrag zwischen PAS und dem Kunden kommt formlos (schriftlich, mündlich oder fernmündlich) zustande. Eine Buchungsbestätigung durch PAS wird dem Kunden per Email zugestellt.

  4. Leistungen

    1. PAS verpflichtet sich, Flugaufträge entsprechend den einschlägigen Luftverkehrsbestimmungen durchzuführen. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Beförderungsvertrag.
    2. Eine Durchführungspflicht entfällt, wenn die Beförderung oder Teile der Beförderung nicht im Einklang mit gesetzlichen und/oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen durchführbar sind, oder wenn höhere Gewalt oder andere Sicherheitsinteressen (z. B. Witterungsbedingungen, Bombenwarnungen, Krisengebiete etc.) eine Beförderung nicht erlauben. Fallen damit nur Teile eines Beförderungsauftrages aus, so werden nur die Kosten für die tatsächlich geleistete Beförderung berechnet.
    3. PAS behält sich vor, insbesondere im Falle höherer Gewalt, die Durchführung der Flugbeförderung mit einem anderen als dem vereinbarten Flugzeugtyp durchzuführen und/oder die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Hierbei wird PAS nur solche Flugzeugtypen und/oder Dritte einsetzen, die dem gleichen Sicherheitsstandard sowie einem gleichwertigen Flugzeugtyp entsprechen. PAS ist im Falle des Identitätswechsels des Luftfahrtunternehmens aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet, unverzüglich alle angemessenen Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass der Passagier bzw. Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel und die Identität des Dritten unterrichtet wird. In jedem Fall wird der Passagier bzw. Kunde bei der Abfertigung, oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet.

  5. Beförderungspreise

    1. Die von PAS angegebenen Beförderungspreise beinhalten sämtliche Preisbestandteile. Dies sind der Flugpreis, gegebenenfalls Positionierungsflüge, die anfallenden flugbedingten Steuern, die Flughafengebühren, alkoholische und nichtalkoholische Getränke, Snacks, die Sicherheits- und Kraftstoffentgelte sowie die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.
    2. Jährlich wird der Flugminutenpreis aufgrund einer Marktpreisanalyse neu kalkuliert und kommuniziert. Nebengebühren wie Flughafen-, Handling-, Streckengebühren werden halbjährlich neu berechnet und dem aktuellen Marktpreis angepasst.
    3. Nicht eingeschlossen sind Kosten für gegebenenfalls anfallende Enteisungsvorgänge sowie wetterbedingte, oder durch die Flugsicherung veranlasste Flugverzögerungen oder Ausweichlandungen.
    4. Die Beförderungspreise werden für den zwischen den Parteien vereinbarten Beförderungstermin und die im Angebot enthaltene Reiseroute berechnet.
    5. Die Beförderungspreise gelten grundsätzlich für die Beförderung von der "Homebase" Salzburg, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bodentransportdienste zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtterminals sind im Beförderungspreis nicht enthalten. Die Beförderungspreise werden für den im Flugschein ausgewiesenen Termin und die dort ausgewiesene Reiseroute berechnet.
    6. PAS behält sich vor, den vereinbarten Beförderungspreis nach Buchung im Fall der tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Veränderung der Treibstoffkosten, Veränderungen oder der Einführung von Steuern, Gebühren, Beiträgen, Sonderabgaben oder sonstigen luftfahrtspezifischen Abgaben für bestimmte Leistungen, luftfahrtspezifischen Entgelten, Emissionszertifikatskosten, Flughafengebühren etc. zu ändern. Von einer solchen Preisänderung wird der Kunde unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

  6. Zahlungsbedingungen

    PPAS wird den Beförderungspreis im Nachhinein in Rechnung stellen. Dieser ist sofort nach dem Erhalt der Rechnung per Überweisung in EUR fällig. PAS behält sich vor, eine Anzahlung von 100 % zu fordern.
  7. Gepäck

    1. Wurde zwischen den Parteien keine entgegenstehende Regelung getroffen, verfügt jede zu befördernde Person über eine Gepäckfreigrenze von 20 kg die im Beförderungspreis enthalten ist.
    2. Folgende Gegenstände dürfen im Gepäck nicht mitgeführt oder als Gepäck aufgegeben werden:
      1. Gegenstände, die das Flugzeug, Personen oder das Eigentum an Bord gefährden. Diese sind im Einzelnen in den „Technischen Anweisungen für den sicheren Flugtransport von Gefahrengütern“ der International Civil Aviation Organisation (ICAO) und in den „Bestimmungen für Gefahrengüter“ der International Air Transport Association (IATA) festgelegt.
        Hierbei handelt es sich insbesondere um:
        • komprimierte Gase (tiefgekühlte, leicht entzündliche, nicht entzündliche und giftige Gase);
        • ätzende und korrodierende Stoffe (z. B. Laugen, Säuren, Nasszellenbatterien, Quecksilber);
        • leicht entzündliche Flüssigkeiten und Feststoffe (z. B. Zündhölzer, Feuerzeuge und Brennstoffe, leicht entzündliche Aerosole);
        • radioaktives Material, oxidierende Materialien und organische Peroxide;
        • giftige und infektiöse Substanzen;
        • Explosivstoffe (Feuerwerkskörper und leicht entzündliche Gegenstände).
    3. Feuerwaffen und Munition, ausgenommen für Jagd- und Sportzwecke. Feuerwaffen und Munition für Jagd- und Sportzwecke können in Absprache mit PAS als aufgegebenes Gepäck befördert werden. Feuerwaffen müssen entladen und gesichert sowie angemessen verpackt sein. Für den Transport von Munition gelten die von der ICAO und der IATA verlautbarten Bedingungen. Sowohl die Feuerwaffen als auch die Munition müssen rechtzeitig vorab bei PAS angemeldet und beim Einchecken deklariert werden;
    4. Gegenstände, deren Beförderung nach geltendem Recht oder Bestimmungen von den Staaten verboten ist, die zur Ausführung des Beförderungsauftrages als Start-, Ziel- oder Transitstaat gelten;
    5. Ohne ausdrückliche Zustimmung von PAS, Tiere oder menschliche Leichname, Leichenteile sowie menschliche Organe.

  8. Verwaltungsformalitäten

    1. Für die erforderlichen Reisedokumente und Visa sowie für die Beachtung aller personenbezogenen Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Aufforderungen und Reiseanforderungen der durch die Beförderung betroffenen Staaten ist der Passagier bzw. Kunde selbst verantwortlich.
    2. Vorgenannte Dokumente müssen PAS bei Bedarf vorgelegt werden, wenn dies für die Durchführung der Beförderung aufgrund bestehender Verwaltungsformalitäten der von der Beförderung betroffenen Staaten notwendig ist.

  9. Ablehnung und Einschränkungen der Beförderung

    1. PAS kann die Beförderung verweigern, wenn
      1. aufgrund bestimmter Tatsachen und aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens von PAS davon auszugehen ist, dass der Passagier bzw. Kunde die Sicherheit des Fluges, der anderen Passagiere bzw. Kunden oder der Besatzung beeinträchtigen könnte. Dies kann insbesondere der Fall sein,
      2. der Passagier bzw. Kunde ein Verhalten zeigt, welches am Boden und/oder an Bord des Flugzeuges eine Zuwiderhandlung gegen die von der Besatzung oder den anderen Mitarbeitern der PAS erteilten Anweisungen darstellt, insbesondere aufgrund der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogenkonsum;
      3. dies aufgrund der Sicherheit und/oder Ordnung und/oder zur Vermeidung notwendig wird;
      4. der Passagier bzw. Kunde die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert und/oder die Sicherheitsvorschriften von PAS nicht einhält;
      5. der Passagier bzw. Kunde nicht im Besitz der für die Einreise im Zielstaat notwendigen und gültigen Reisedokumente ist oder die Reisedokumente während des Fluges vernichtet oder deren Übergabe nach Aufforderung und gegen Bescheinigung an die Besatzung ablehnt.
    2. Die Beförderung oder Weiterbeförderung von Gegenständen, die durch diese Bestimmungen von der Beförderung ausgenommen sind, kann von PAS verweigert werden. Gleiches gilt für Gegenstände, welche nach Ansicht von PAS nicht sicher und ggf. in zur Luftbeförderung geeigneten Behältern verpackt sind.

  10. Haftung

    1. PAS haftet für Schäden infolge von Pflichtverletzung von PAS oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht im Falle einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Arglist und Garantieversprechen oder wenn die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
    2. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch PAS und/oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen und sonstige mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, wenn die Haftung nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
    3. PAS haftet nicht für die Annulierung oder Verspätung von Flügen, soweit PAS derartige Ereignisse nicht direkt durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere in Fällen Höherer Gewalt sowie Umständen, auf die PAS keinen Einfluss hat, wie Maßnahmen staatlicher bzw. behördlicher Stellen oder Blockaden, Streik, Aussperrung, Krieg oder kriegsähnliche Vorfälle, innere Unruhen, Naturkatastrophen, witterungsbedingte Gründe sowie anerkannte Sicherheitsrisiken. PAS haftet ebenfalls nicht für an Bord zurückgelassene Gegenstände des Fluggastes. Hiervon ausgenommen sind die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens sowie der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/ 2002 geänderten Fassung, soweit diese Bestimmungen anwendbar sind.

  11. Schlussbestimmungen

    1. Es gilt österreichisches Recht.
    2. Für Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dem Chartervertrag, seinen Änderungen und Zusatzvereinbarungen ergeben, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 5020 Salzburg, vereinbart. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt; unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.

      Gesetzliche Haftungshinweise

      Die haftungsrechtlichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes (LFG) sind insoweit nicht anzuwenden, als die Haftung in den nachfolgend genannten internationalen Übereinkommen oder in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002, geregelt wird.

      Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind:

      Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung

      Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

      Vorschusszahlungen

      Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).

      Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck

      Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.

      Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

      Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

      Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck

      Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

      Beanstandungen beim Reisegepäck

      Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten.
      Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.

      Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens

      Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das vertragschließende Luftfahrtunternehmen.

      Klagefristen

      Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.

      Grundlage dieser Informationen

      Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/ 2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.